Beschlossen auf der Generalversammlung beim RIDEF in Japan, Juli 1998;
Satzung der FIMEM 2004
[Dies ist eine Übersetzung der französischen Version. In Zweifelsfällen gilt diese ursprüngliche Version in französischer Sprache. Erläuternde Anmerkungen sind in <......> gesetzt.]
I Ziele und Zusammensetzung des Vereins
Artikel 1
Die „Internationale Vereinigung der Bewegung der Modernen Schule“, FIMEM wurde 1957 (für unbegrenzte Zeit) gegründet. Die FIMEM hat ihren Sitz in einem von der Generalversammlung bestimmten Land. Der genaue Ort wird durch eine Entscheidung des Vorstandes festgelegt.
Artikel 2
Die FIMEM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie hat die folgenden Ziele:
die pädagogischen Bewegungen aus allen Ländern der Welt zusammenzubringen, die die „Charta der Modernen Schule/ Freinet-Pädagogik“1 anerkennen;
Kontakte untereinander und zu anderen Bewegungen und Personen, die sich für die gleichen Erziehungsziele sowie die gleichen sozialen und kulturellen Ziele einsetzen, um einen permanenten Austausch von Ideen, Erfahrungen und wissenschaftlicher Forschung zu gewährleisten;
Korrespondenzen und internationalen Austausch zwischen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zu fördern;
Alle Projekte zu fördern, die eine qualitativ bessere Erziehung und eine bessere Kooperation zwischen den Völkern bewirken;
Den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern zu garantieren.
Die FIMEM hat folgende Aufgaben:
die Erstellung und Herausgabe von Publikationen und anderen Informations- und Arbeitsmaterialien, welche der Realisierung der oben genannten Ziele dienen;
die Bildung von internationalen Arbeitsgruppen;
die Organisation von Trainingskursen, Ausstellungen und anderen Veranstaltungen;
die Unterstützung jeder Art von Aktivitäten, die die Initiativen der Mitgliedsbewegungen auf erziehungswissenschaftlichem und bildungspolitischem Felde weiterentwickeln.
Artikel 3
Zusammensetzung und Mitgliedschaft
Die FIMEM setzt sich zusammen aus der ordentlichen Mitgliedschaft von pädagogischen Bewegungen auf der ganzen Welt, welche die „Charta der Modernen Schule/ Freinet-Pädagogik anerkennen.
Aus den Ländern, in denen es noch keine ordentliche Mitgliedschaft von pädagogischen Bewegungen innerhalb der FIMEM gibt und wo die Bedingungen zur Gründung einer Bewegung zur Zeit nicht gegeben sind, können einzelne Personen eine Mitgliedschaft als assozierte Mitglieder beantragen., d.h. als Mitglieder, die nur eine beratende Stimme erhalten.
Um ordentliches Mitglied zu werden, müssen die Kandidaten dem Vorstand der FIMEM von einer Bewegung, die schon ordentliches Mitglied ist, vorgeschlagen werden. Der Vorstand schlägt dann die Kandidatur der Generalversammlung vor, die die Kandidaten akzeptiert oder zurückweist.
Um ordentliches Mitglied der FIMEM zu werden, muss jede pädagogische Bewegung:
die „Charta der Modernen Schule“ anerkennen;
einen Bericht über seine Aktivitäten vorlegen;
aktiv an der Arbeit der FIMEM teilnehmen und, soweit es die Umstände das zulassen, einen finanziellen Beitrag für die FIMEM leisten;
aus mindestens 20 (zwanzig) Mitgliedern bestehen, die in mindestens fünf verschiedenen Schulen arbeiten;
in einem Gebiet der Größe von 10 000 Quadratkilometern (oder mehr) aktiv sein;
demokratisch organisiert sein, d.h. jährlich eine Generalversammlung (außer in speziellen örtlichen Situationen) einberufen und Wahlen für den Vorstand durchführen;
Aktivitäten entfalten, um die Freinet-Pädagogik innerhalb dieses geographischen Gebietes zu fördern;
Kontakte zu anderen Bewegungen haben.
Die Generalversammlung entscheidet über die Höhe des Mitgliedsbeitrages, welcher von jeder zugehörigen Bewegung zu entrichten ist.
Artikel 4
Die Mitgliedschaft in der FIMEM endet durch:
Rücktritt;
Ausschluss des Mitgliedes, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt wird oder aus anderen schwerwiegenden Gründen, über die der Vorstand nach Anhörung des betreffenden Mitglieds beschließt. Das betroffene Mitglied kann sich an die Generalversammlung wenden.
Die Generalversammlung wird sich immer die letzte Entscheidung vorbehalten. Sie kann gemäß dem Bericht des Vorstandes selbst den Ausschluss vornehmen.
II Organe des Vereins und Aufgaben des Vorstands
Artikel 5
Die FIMEM wird geleitet durch einen Vorstand, der sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammensetzt. Die genaue Zahl wird von der Generalversammlung festgelegt. Die Kandidaten werden von den Mitglieds-Bewegungen vorgeschlagen. Sie werden von der General-Versammlung gewählt. Die Zusammensetzung des Vorstandes soll die internationale Dimension der Freinet-Pädagogik wiederspiegeln. Die Bedingungen für die Zusammensetzung sind in der Geschäftsordnung präzisiert. Alle zwei Jahre wird der Vorstand von der Generalversammlung neu gewählt, dabei sind mindestens ein Drittel seiner Mitglieder auszutauschen. Jedes Mitglied des Vorstandes wird zunächst für vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl, beschränkt auf zwei Jahre, ist möglich. Ein Mandat kann von der Generalversammlung aus schwerwiegenden Gründen oder wegen Unfähigkeit aberkannt werden.
Die Aufgaben des Vorstandes der FIMEM sind:
die Koordination der internationalen Arbeitsgruppen zu sichern;
den pädagogischen Austausch zwischen den zusammengeschlossenen pädagogischen Bewegungen zu fördern;
eine Vereinspolitik zu entwickeln, die auf der Arbeit der in der FIMEM zusammengeschlossenen Bewegungen und auf den Leitlinien der Generalversammlung basiert;
spontan im Sinne der Ziele der FIMEM öffentlich Position zu beziehen und in dringenden Fällen tätig zu werden unter Vorbehalt eines Rechenschaftsberichtes auf der Generalversammlung
Der Generalversammlung den Kassenbericht und den Haushaltsplan zur Abstimmung vorzulegen
die finanziellen Entscheidungen der Generalversammlung überwachen;
Spenden und Zuschüsse von nationalen oder internationalen Organisationen anzuwerben, um die Aktivitäten und Projekte zu finanzieren;
der Generalversammlung eine Geschäftsordnung zur Abstimmung vorzulegen und eventuelle Abänderungsanträge zu unterbreiten;
den Informationsfluss unter allen Mitgliedsbewegungen zu garantieren;
für die Diskussionen und die Generalversammlung alle Vorschläge von Mitgliedsbewegungen der FIMEM zu sammeln um sie allen Mitgliedern bekannt zu machen;
die Tagesordnung für die Generalversammlung zu erstellen;
der Generalversammlung den Rechenschaftsbericht und das künftige Arbeitsprogramm vorzulegen;
Der Vorstand wählt unter den Mitgliedern des Vorstandes einen Präsidenten, einen Sekretär und einen Schatzmeister (Kassenwart) und jeweils einen Stellvertreter, sofern es die Zahl der Vorstandsmitglieder zulässt.
Artikel 6
Der Vorstand muss sich unabhängig von der Generalversammlung mindestens einmal pro Jahr treffen.
Zusätzlich kann er zu weiteren Terminen einberufen werden durch die Eigeninitiative des Präsidenten oder auf Wunsch eines Drittels der Vorstandsmitglieder.
Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes muss bei Vorstandstreffen anwesend sein. Von den Vorstandstreffen sind Protokolle zu schreiben. Die Protokolle sind vom Präsidenten, dem Sekretär oder von ihren Vertretern zu unterschreiben. Diese Protokolle sind den Mitgliedern der FIMEM durch Veröffentlichungen des Vorstandes mitzuteilen.
Artikel 7
Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich (d. h. sie erhalten keine Bezahlung für ihre Arbeit).
Artikel 8
Die Generalversammlung ist offen für alle Personen deren Bewegungen ordentliche oder assoziierten Mitglieder der FIMEM sind.
Der Vorstand schlägt für die Generalversammlung einen Versammlungsleiter vor.
Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht.
Entsprechend den Beschlüssen der Generalversammlung wird die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder für jede ordentliche Mitgliedsbewegung in der Geschäftsordnung niedergelegt. Sie bestimmt sich aus der Anzahl der Mitglieder in jeder Bewegung.
Die maximale Stimmenzahl für eine ordentliche Mitgliederbewegung ist fünf.
Die Tagesordnung der Generalversammlung wird vom Vorstand vorbereitet. Die Tagesordnung soll den Mitgliedern zusammen mit der Einladung drei Monate vor der Generalversammlung zugeschickt werden.
Der Vorstand muss in die Tagesordnung jeden Vorschlag einer Bewegung aufnehmen, den er mindestens 4 Monate vor der Generalversammlung erhalten hat, sofern die vorschlagende Bewegung eine Entscheidung zu diesem Vorschlag wünscht.
Wenn das Thema nur Informationen und Diskussionen erfordert, kann es unter dem Punkt „Verschiedenes“ aufgenommen werden.
Wenn die Delegierten sich während einer Generalversammlung nicht genügend informiert fühlen, um eine Entscheidung zu fällen, oder wenn ihre ursprüngliche Position sich während der Diskussion verändert hat, können sie (mit einfacher Mehrheit) eine Verschiebung der Abstimmung auf die nächste ordentliche Generalversammlung beschließen. Sofern Dringlichkeit besteht, können sie die Verschiebung auf eine außerordentliche Generalversammlung beantragen. Zwischen zwei Generalversammlungen soll der Vorstand den Bewegungen alle (wichtigen) Informationen mitteilen. Jedes Thema, das eine Entscheidung benötigt, muss der Generalversammlung spätestens nach zwei Jahren zur Abstimmung vorgelegt werden.
Die Generalversammlung kann die Reihenfolge der Tagesordnung verändern. Die Generalversammlung nimmt den Bericht des Vorstands und den Kassenbericht entgegen. Der Kassenbericht muss die laufenden Ausgaben, die Reisekosten und die sonstigen Kosten, die dem Vorstand entstanden sind, enthalten. Die Generalversammlung entlastet den Vorstand nach Aussprache über den Rechenschaftsbericht und den Kassenbericht, beschließt das Budget für die folgenden Haushaltsjahre, beschließt über die einzelnen Punkte der Tagesordnung, sorgt für die Wahl und Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes und äußert sich zu den Aufnahmen oder Streichungen von Mitglieds-Bewegungen.
Die abwesenden Mitglieds-Bewegungen können schriftlich Vorschläge machen, die beraten werden sollen, indem sie sie an den Vorstand schicken. Sie sind nicht stimmberechtigt.
Die Generalversammlung ist mindestens drei Monate vor dem Termin der Generalversammlung einmal in zwei Jahren einzuberufen. Sie kann zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden, wenn das zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Generalversammlung fordern. Dies muß ebenfalls drei Monate vor dem Termin der ausserordentliche Generalversammlung geschehen.
Artikel 9
Der Präsident und der Schatzmeister sind – mit der vorausgehenden Zustimmung des Vorstandes – zeichnungsberechtigt. Der Präsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes vertritt die FIMEM vor Gericht und in allen öffentlichen Angelegenheiten.
Artikel 10
Entscheidungen des Vorstandes, die sich auf Beschaffung, Tausch oder Übertragungen von Grundeigentum beziehen und die Zwecke der FIMEM unterstützen, müssen der Generalversammlung zu Abstimmung vorgelegt werden.
III Jährliche Einnahmen, Vermögenswerte, Rücklagen
Artikel 11
Die Vermögenswerte bestehen aus:
1.
notwendigen Immobilien zur Verfolgung der Zwecke des Vereins;
2.
dem Rückkaufswert der Mitgliedsbeiträge;
3.
mindestens 10% der Nettoeinnahmen aus dem Vermögen des Vereins, welche
jährlich kapitalisiert werden.
Artikel 12
Das im Vermögen enthaltene Kapitalvermögen kann in Staatsanleihen nach den Gesetzesbestimmungen vom 2. November 1945 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen oder als Namensaktien, wenn die Bank von Frankreich sie als Sicherheit akzeptiert, angelegt werden. Das Kapitalvermögen kann ebenso sowohl zum Kauf anderer Namensaktien, wenn der Verein die Genehmigung durch Beschluß gegeben hat, als auch zum Erwerb notwendiger Gebäude zur Verfolgung der Zwecke des Vereins ebenso wie zum Erwerb von Wald, Wäldern oder Grund und Boden zur Aufforstung, eingesetzt werden.
Artikel 13
Es wird ein Rücklagenfond gebildet, in den am Ende jedes Rechnungsjahres die Überschüsse überführt werden, die weder dem Vermögen zugeführt werden müssen noch zur Fortführung der laufenden Geschäfte des Vereins im ersten Halbjahr des kommenden Rechnungsjahres notwendig sind.
Die Menge und die verschiedenen Teile der Rücklagen können durch Beschlüsse der Generalversammlung geändert werden. Diese Beschlüsse müssen innerhalb von acht Tagen notariell bestätigt werden.
Artikel 14
Die jährlichen Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
1.
dem Teil der Einnahmen, die nicht im Vermögen enthalten sind
2.
den Mitgliedsbeiträgen und (Aktien-)Zeichnungen
3.
den staatlichen Zuschüssen und den Zuschüssen der Länder (départements), Gemeinden und anderer öffentlicher Einrichtungen
4.
außergewöhnlichen Einnahmequellen (z.B. Spenden), gegebenfalls mit Zustimmung der zuständigen Behörde.
Artikel 15
Die Buchführung muss laufend nach Einnahmen und Ausgaben geführt werden, gegebenenfalls muss eine Bestandsbuchführung gemacht werden.
IV Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
Artikel 16
Die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins kann nur auf einen Vorschlag des Vorstandes hin erfolgen oder auf den Vorschlag von 10% der stimmberechtigten Mitglieder der Generalversammlung. Dieser Vorschlag muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vor der dazu notwendigen (und evt. außerordentlichen) Generalversammlung vorliegen.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, sofern mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. Wenn diese Zahl nicht erreicht wird, muss die Generalversammlung ein zweites Mal so schnell wie möglich, innerhalb der vorgegebenen Fristen, einberufen werden. Dieses Mal ist sie zur Entscheidung berechtigt, wie groß auch immer die Zahl der stimmberechtigten Teilnehmer ist. In jedem Fall beschließt die Generalversammlung mit einer Mehrheit von ¾ aller erschienen stimmberechtigten Teilnehmer über die Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
Artikel 17
Die Generalversammlung ernennt Liquidatoren, die das Vermögen des Vereins an eine oder mehrere der FIMEM verwandte, öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen überweisen.
1 < Die „Charta der modernen Schule“ wurde 1968 von der französischen Freinet-Bewegung als Grundsatzer-
klärung beschlossen und von der FIMEM übernommen. Siehe Anhang oder in: I. Dietrich, Handbuch der Freinet-Pädagogik, Beltz 1995, Seite 293 ff.>. Eine Aktualisierung ist für 2006 vorgesehen.